Ermäßigungen & Gebühren

www.vgn.de

Informieren Sie sich ab dem 01.01.24 über attraktive Preise auf www.vgn.de

Ermäßigungen

Freifahrtregelung der Verkehrsgemeinschaft Kulmbach bis 31.12.23

Created with Sketch.

Reisende des Regionalbusverkehrs, die mit einem Einzel-Fahrausweis oder einer Mehrfahrten-Karte im Stadtgebiet ankommen und den nächst möglichen Anschlussbus des Stadtverkehrs nutzen, fahren im direkten Umstieg kostenfrei. Fahrgäste mit einer Erwachsenen-Zeitkarte des Regionalbusverkehres nutzen den Stadtverkehr sooft und solange kostenfrei, wie sie möchten!

Freifahrt mit dem EgroNet-Ticket

Created with Sketch.

Fahrgäste mit einem gültigen EgroNet-Ticket nutzen den Stadtverkehr kostenfrei

Freifahrt mit dem Bayern-Ticket

Created with Sketch.

Fahrgäste mit einem gültigen Bayern-Ticket nutzen den Stadtverkehr kostenfrei

Kostenfreiheit des Schulweges

Created with Sketch.

Die Finanzierung und Organisation der notwendigen Beförderung der Schüler_innen von und zur Schule obliegt den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung. 

Bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen ist der Aufgabenträger der Träger des Schulaufwands.

Für Schüler_innen 

  • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen, und 3-bzw. 4-stufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10,
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen mit Vollzeitunterricht sowie 
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen - ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform -, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf Beförderung angewiesen sind


sind die Aufgabenträger für die notwendige Schülerbeförderung die Landkreise und kreisfreien Städte, in welchen die Schüler_innen den gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Unter den Begriff "notwendige Schülerbeförderung" fällt der regelmäßig stattfindende Pflicht- und Wahlpflichtunterricht  der nächst gelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schüler_innen der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km, für Schüler_innen ab der Jahrgangsstufen 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen, die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.

Schüler_innen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. 

Ebendso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder gefährlich ist.

Schüler_innen ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher oder staatlich anerkannter privater 

  • Gymnasien
  • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Berufsschulen im Teilzeitunterricht

haben keinen Anspruch auf die Beförderung, aber auf die Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von € 440,- pro Familie und Schuljahr übersteigen.

Für Familien mit Kindergeldanspruch für 3 oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

Diese Angaben sind ohne Gewähr. Aktuelle Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und auch auf der Seite des Verwaltungsservice Bayern.

Freifahrt für Schwerbehinderte

Created with Sketch.

Sie verfügen über einen gültigen grün-orangen Schwerbehindertenausweis mit mindestens einem der folgenden für den ÖPNV relevanten eingetragenen Merkmals-Buchstaben 

G, aG, Gl, H, Bl

und einer gültigen Wertmarke? Dann dürfen Sie den Stadtbus kostenfrei benutzen - bitte halten Sie jedoch jedes Mal unaufgefordert Ihren Schwerbehinderten-Ausweis zur Vorlage beim Fahrpersonal bereit.

Freifahrt für Begleit-Personen und Führhunde

Created with Sketch.

Verfügen Sie über einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit einschlägigem Merkmal und einer dazu gehörenden gültigen Wertmarke und haben ein eingetragenes Merkmal "B" für "Begleitperson" eingetragen? Dann darf auch die Begleitperson kostenfrei im Stadtbus mitfahren!

Nur zur Info: Es gibt auch die Konstellation, in welcher der/die Schwerbehinderte selbst das Ticket bezahlen muss (da der für den ÖPNV relevante Merkmals-Buchstabe auf dem Ausweis fehlt), aber eine Begleitperson eingetragen ist, welche kostenfrei mitfahren darf.

Auch eingetragene Begleithunde oder Blinden-Führhunde dürfen den Stadtbus kostenfrei nutzen.

Ermäßigungen für Schüler_innen und Auszubildende

Created with Sketch.

Bezugsberechtigt für Wochen- und Monatskarten bzw. -wertmarken im Ausbildungsverkehr sind: 

1. Schulpflichtige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (= 15. Geburtstag); 

2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres (= 15. Geburtstag): 

a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater 

  • allgemeinbildender Schulen 
  • berufsbildender Schulen 
  • Einrichtungen des 2. Bildungsweges 
  • Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen; 

b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; 

  1. Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen; 
  2. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden; 
  3. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; 
  4. Praktikanten oder Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist; 
  5. Beamtenanwärter des einfachen und des mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten; 
  6. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten. 

Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ist die Bezugsberechtigung auf Verlangen durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen, ab dem 15. Geburtstag durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder durch eine Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste. 
  In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung der Nummer 5.2.1 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr und muss der Geschäftsstelle der Stadtbus Kulmbach GmbH auf Verlangen im Original vorgelegt werden.
  Wochenkarten im Ausbildungsverkehr gelten für die eingetragene/aufgedruckte Kalenderwoche (Montag bis Sonntag).
  Monatswertmarken bzw. Monatskarten im Ausbildungsverkehr gelten für den eingetragenen /aufgedruckten Kalendermonat (Monatserster bis Monatsletzter)
  Wochen- und Monatskarten im Ausbildungsverkehr sowie Monatswertmarken in Zusammenhang mit der gesetzlichen Kostenfreiheit des Schulweges werden grundsätzlich nach besonderen vertraglichen Regelungen ausgegeben; in der Regel sind sie nicht in Verkaufsstellen erhältlich. Diese Wertmarken bzw. Karten gehen erst mit Beginn ihrer Gültigkeit in das Eigentum des/der Berechtigten über. Für Verlust oder Beschädigung dieser Wertmarken bzw. Karten wird kein Ersatz geleistet.

Gebühren

Erhöhtes Beförderungsentgelt

Created with Sketch.

Hierbei handelt es sich um unser teuerstes Ticket - mit € 60,- sind Sie beim "Schwarzfahren" dabei!

Jeder Fahrgast, der ohne gültigem Ticket im Stadtverkehr angetroffen wird, hat ein sogenanntes erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen.

Daher bitten wir alle Fahrgäste gelöste Tickets beim Bezahlen auch mitzunehmen und bis zum Ende der Fahrt aufzubewahren.

Alle Inhaber einer Zeitkarte oder eines Schwerbehinderten-Ausweises möchten unaufgefordert den Fahrausweis samt etwaigem Ermäßigungsnachweis dem Fahr-/Kontrollpersonal vorzeigen. Kopien von Fahrausweisen oder Schwerbehinderten-Ausweisen werden nicht anerkannt.

Mobilitätseingeschränkte Fahrgäste und deren Begleitpersonen sind ebenfalls verpflichtet, unverzüglich nach Einstieg und vor Fahrtantritt einen gültigen Fahrausweis zu lösen bzw. die Mehrfahrtenkarte zu entwerten.

Fahrgäste, welche innerhalb einer Woche nach Kontrolldatum nachweisen können, über ein zum Kontrollzeitpunkt gültiges Zeitkarten-Ticket verfügt zu haben, zahlen einen ermäßigten Satz des erhöhten Beförderungsentgeltes.

Näheres regeln die Allgemeinen Beförderungsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung.

Reinigungsgebühren

Created with Sketch.

Verunreinigungen oder Beschädigungen von Fahrzeugen und/oder Betriebsanlagen werden dem Verursacher bzw. dessen gesetztlichen Vertreter in Rechnung gestellt.

Näheres regeln die Allgemeinen Beförderungsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung.

Missbräuchliche Betätigung von Sicherheitseinrichtungen

Created with Sketch.

Die unerlaubte und missbräuchliche Betätigung von Sicherheitseinrichtungen (z.B. Entnahme der Nothämmer aus den Halterungen) wird mit einer Geldstrafe geahndet. Näheres regeln die Allgemeinen Beförderungsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung.

Ausfallkosten

Created with Sketch.

Wird ein Linienfahrzeug durch nicht vom Verkehrsunternehmer zu vertretenden Gründen im Linienbetrieb behindert oder der weitere Einsatz des Fahrzeuges zeitabhängig unmöglich gemacht, so werden dem Verursacher Ausfallkosten berechnet.

Wir bitten daher alle Falschparker, Wendeschleifen-Blockierer oder Vandalen sich über Ihr Verhalten rechtzeitig Gedanken zu machen!

Stadtbus Kulmbach GmbH

Inhalte von Google Maps werden aufgrund deiner aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt. Klicke auf “Zustimmen & anzeigen”, um zuzustimmen, dass die erforderlichen Daten an Google Maps weitergeleitet werden, und den Inhalt anzusehen. Mehr dazu erfährst du in unserer Datenschutz. Du kannst deine Zustimmung jederzeit widerrufen. Gehe dazu einfach in deine eigenen Cookie-Einstellungen.

Zustimmen & anzeigen

Adresse

Stadtbus Kulmbach GmbH

E.-C.-Baumann -Straße 18

95326 Kulmbach

Öffnungszeiten

Montag: 8 - 13:30 Uhr

Montag: 14:30 - 16:30 Uhr

Dienstag: 8 - 13:30 Uhr

Dienstag: 14:30 - 16:30 Uhr

Mittwoch: 8 - 13:30 Uhr

Mittwoch: 14:30 - 16:30 Uhr

Donnerstag: 8 - 13:30 Uhr

Donnerstag: 14:30 - 16:30 Uhr

Freitag: 8 - 13:30 Uhr