Die Finanzierung und Organisation der notwendigen Beförderung der Schüler_innen von und zur Schule obliegt den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.
Bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen ist der Aufgabenträger der Träger des Schulaufwands.
Für Schüler_innen
- öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen, und 3-bzw. 4-stufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10,
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen mit Vollzeitunterricht sowie
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen - ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform -, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf Beförderung angewiesen sind
sind die Aufgabenträger für die notwendige Schülerbeförderung die Landkreise und kreisfreien Städte, in welchen die Schüler_innen den gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Unter den Begriff "notwendige Schülerbeförderung" fällt der regelmäßig stattfindende Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächst gelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schüler_innen der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km, für Schüler_innen ab der Jahrgangsstufen 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen, die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.
Schüler_innen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
Ebendso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder gefährlich ist.
Schüler_innen ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher oder staatlich anerkannter privater
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
haben keinen Anspruch auf die Beförderung, aber auf die Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von € 440,- pro Familie und Schuljahr übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für 3 oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Diese Angaben sind ohne Gewähr. Aktuelle Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und auch auf der Seite des Verwaltungsservice Bayern.